ITALIEN – GESETZLICHE REGELUNG ZUR NICHTERFÜLLUNG VON VERTRÄGEN WEGEN DER CORONA-KRISE

1 May , 2020 Articles

In Italien wurde im Zuge der Corona-Krise eine gesetzliche Regelung eingeführt (Artikel 91 des sog. “Cura Italia”), wonach die restriktiven Maßnahmen der italienischen Regierung einen Grund für den Haftungsausschluss des Schuldners darstellen können, auch in Bezug auf eine Haftung bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung.

Bei Vorliegen einer Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ist zunächst festzustellen, ob diese aufgrund eines Falls von höherer Gewalt oder wegen einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung als gerechtfertigt angesehen werden kann. Als einen Fall der höheren Gewalt wird allgemein ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis bezeichnet.

Die hier einschlägigen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches sind zum einen Artikel 1218, der vorsieht, dass der Schuldner im Falle der Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet ist, es sei denn er kann nachweisen, dass die Nichterfüllung oder der Verzug auf eine von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung zurückzuführen ist. Zum anderen Artikel 1256, der das Erlöschen der Verpflichtung wegen Unmöglichkeit der Leistung aus einem nicht vom Schuldner zu vertretenden Grund vorsieht.

Die restriktiven Maßnahmen der italienischen Behörden begründen daher einen von Gesetzes wegen eingeführten Fall der höheren Gewalt, soweit diese zu einer Nichterfüllung von Vertragspflichten führen. Dadurch wird beabsichtigt, die Haftung des Schuldners für seine verspätete oder nicht erfolgte Erfüllung zu mindern oder sogar vollständig auszuschließen. Es sei jedoch angemerkt, dass jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist.

Aus diesem Grund hat das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) die italienischen Handelskammern damit beauftragt und bevollmächtigt, den italienischen Unternehmen auf begründeten Antrag hin das Vorliegen des Umstandes von höherer Gewalt aufgrund des COVID-19-Notstandes schriftlich zu bestätigen.

Diese Bestätigung hat eine besondere Wertstellung bei internationalen Lieferverträgen, insbesondere wenn diese Freistellungsklauseln enthalten, die ausdrücklich den Fall der höheren Gewalt vorsehen und nur bei Vorlage einer behördlichen Bestätigung eine Befreiung von den vertraglichen Leistungspflichten gewährleisten. Beim Fehlen einer solchen Vertragsklausel kann die Bestätigung auch als Nachweis für das Vorliegen der höheren Gewalt herangezogen werden.

Mailand, den 30. April 2020

Alexander Gebhard